Satzung

DEUTSCHE GESELLSCHAFT FÜR SPORTMEDIZIN UND PRÄVENTION -Landesverband Sachsen-Anhalt e. V.-

§ 1 Name, Sitz und Rechtsform

  1. Der Verein führt den Namen "Deutsche Gesellschaft für Sportmedizin und Prävention -
    Landesverband Sachsen-Anhalt, eingetragener Verein", nachfolgend Verein genannt.
  2. Die Kurzbezeichnung lautet: DGSP - LVSA e.V.
  3. Der Verein hat seinen Sitz in Magdeburg.
  4. Der Verein ist im Vereinsregister des Amtsgerichts Magdeburg unter VR: 303 eingetragen.
  5. Der Verein ist Mitglied der Deutschen Gesellschaft für Sportmedizin und Prävention .
    seit 1912 (Dt. Sportärztebund) e. V. sowie außerordentliches Mitglied des Landessportbundes LSA.


§ 2 Zweck und Aufgabe
  1. Der Zweck des Vereins ist:
    • die Förderung der Sportmedizin im wissenschaftlichen und praktischen Bereich in
      präventiver und rehabilitativer Hinsicht zum Nutzen der Allgemeinheit;
    • die Förderund einer engen Zusammenarbeit mit Sportorganisationen einschließlich dem
      Behindertensport, dem Gesundheitswesen sowie gesetzgebenden Körperschaften und
      den zuständigen Behörden und Organisationen auf Landesebene;
    • die Förderung der sportmedizinischen Forschung und Lehre sowie der Gesundheit der
      Bevölkerung durch Bewegung, Spiel und Sport.
  2. Der Verein führt hierzu insbesondere wissenschaftliche Veranstaltungen zur Propagierung
    und Verbreitung von präventiv medizinischem und rehabilitativen Gedankengut in breiten
    Bevölkerungskreisen durch.
  3. Der Verein fühlt sich der Bekämpfung des Drogenmissbrauchs durch Hinwendung zu sportlicher
    Betätigung sowie Förderung sportlicher Übungen und Leistungen verpflichtet.
  4. Zur Erfüllung dieser gemeinnützigen Zwecke und Aufgaben kann der Verein Mitarbeiter
    beschäftigen, Räume, Gebäude und Grundstücke erwerben, pachten, mieten oder vermieten.
  5. Der Verein kann sich zur Erfüllung seiner Aufgaben auch der Hilfe Dritter bedienen.


§ 3 Gemeinnützigkeit
  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im
    Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgaben- ordnung.
  2. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  3. Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die
    Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine
    Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
  4. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, und durch
    unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Die Tätigkeit der Mitglieder in
    den Organen des Vereins ist ehrenamtlich.


§ 4 Mitgliedschaft

Der Verein besteht aus :
  1. ordentlichen Mitgliedern;
  2. fördernden Mitgliedern;
  3. Ehrenmitgliedern.


§ 5 Erwerb der Mitgliedschaft
  1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche und jede juristische Person werden.
  2. Die Aufnahme eines ordentlichen Mitgliedes setzt dessen schriftlichen Aufnahmeantrag an
    den Vorstand voraus. Der Aufnahmeantrag Minderjähriger bedarf der Unterschrift des
    gesetzlichen Vertreters. Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme. Die Entscheidung,
    auch die Ablehnung des Antrages, kann ohne Angabe von Gründen schriftlich erfolgen.
  3. Als förderndes Mitglied kann aufgenommen werden, wer dem Verein ohne feste
    Beitragspflicht Geld-, Sachzuwendungen oder unentgeltliche Dienstleistungen erbringt. Die
    Aufnahme beschließt der Vorstand.
  4. Ehrenmitglieder werden vom Vorstand ernannt und sind von der Mitgliederversammlung
    zu bestätigen. Ehrenmitglieder sind von der Verpflichtung zur Entrichtung eines Beitrages freigestellt.
Aufnahmeantrag als PDF


§ 6 Rechte und Pflichten der Mitglieder
  1. Alle Mitglieder sind berechtigt an den Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen.
  2. Jedes Mitglied ist verpflichtet, sich nach der Satzung und den Ordnungen des Vereins zu verhalten.
  3. Die ordentlichen Mitglieder sind zur Entrichtung von Aufnahmegebühren und Beiträgen verpflichtet.
    Die Höhe und Fälligkeit werden von der Mitgliederversammlung beschlossen.
  4. Ein Mitglied kann unter Darlegung besonderer Gründe beantragen, die Mitgliedschaft für einen
    bestimmten Zeitraum ruhen zu lassen. Über den Antrag entscheidet der Vorstand. Während
    der Zeit der ruhenden Mitgliedschaft ist ein Mindestbeitrag entsprechend der Beitragsordnung
    zu entrichten.


§ 7 Beendigung der Mitgliedschaft
  1. Die Mitgliedschaft endet:
    • mit dem Tod des Mitglieds bzw. mit der Auflösung des Vereins;
    • durch freiwilligen Austritt;
    • durch Ausschluss aus dem Verein.
  2. Der freiwillige Austritt kann nur jährlich durch eine an den Vorstand gerichtete schriftliche Erklärung
    erfolgen. Bei Minderjährigen bedarf es der Zustimmung eines gesetzlichen Vertreters. Die Austritts-
    erklärung muss dem Vorstand mindestens einen Monat vor Ablauf des jeweiligen Kalenderjahres
    zugegangen sein.
  3. Der Vorstand kann ein Mitglied, das in grober Weise gegen die Vereinsinteressen oder die Satzung
    verstößt, dem Verein einen Schaden zufügt oder sich unehrenhafter Handlungen schuldig gemacht
    hat, aus dem Verein ausschließen. Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied unter Beachtung
    einer angemessenen Frist Gelegenheit zur persönlichen oder schriftlichen Stellungnahme zu geben.
    Der Beschluss über einen Ausschluss aus dem Verein ist vom Vorstand zu begründen und dem
    Mitglied mittels eingeschriebenen Briefes bekannt zu machen.


  4. Ein grober Verstoß gegen die Vereinsinteressen ist immer anzunehmen, wenn ein Mitglied mit
    der fälligen Beitragszahlung in Verzug geraten ist und den Beitrag trotz zweimaliger Mahnung
    nicht entrichtet hat.



§ 8 Finanzierung des Vereines

Der Verein finanziert sich aus Aufnahmegebühren und Beiträgen der Mitglieder, aus Zuschüssen,
Gebühren, Umlagen, Veranstaltungserlösen, Zuwendungen, Mieten, Pachten, Spenden, Sponsoring
und sonstigen Einnahmen.


§ 9 Organe des Vereines

Vereinsorgane sind:

  1. die Mitgliederversammlung; der Vorstand.


§ 10 Die Mitgliederversammlung
  1. Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Sie ist mindestens einmal im
    Jahr durch den Vorstand einzuberufen. Die Mitgliederversammlung kann als Mitgliederversammlung
    selbst oder Delegiertenversammlung durchgeführt werden. Gemäß der per 01.01. des laufenden
    Jahres gemeldeten Mitgliederstatistik legt der Vorstand den Delegiertenschlüssel fest. Die
    Einladung mit Tagesordnung muß den Mitgliedern bzw. Delegierten bis spätestens vier Wochen
    vor der Mitgliederversammlung schriftlich zugegangen sein. Anträge an die Mitgliederversammlung sind
    schriftlich, per Fax oder e-mail bis spätestens zwei Wochen vor Versammlungsbeginn über den
    Vorstand einzureichen. Dringlichkeitsanträge sind ohne Frist möglich, außer zu Satzungsproblemen.
  2. Antrags-, Stimm- und Wahlrecht hat jedes ordentliche Mitglied vom vollendeten 18. Lebensjahr an
    sowie jedes Ehrenmitglied.
  3. Eine Außerordentliche Mitgliederversammlung kann durch den Vorstand nach Bedarf einberufen werden,
    wenn das Interesse des Vereins es erfordert. Außerdem ist sie innerhalb von zwei Monaten einzuberufen,
    wenn mindestens 25 % der Mitglieder dies beim Vorstand unter Angabe der Gründe schriftlich beantragen.


§ 11 Aufgaben der Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung hat über die Belange des Vereins zu beschließen. Sie ist insbesondere zuständig für:

§ 12 Durchführung der Mitgliederversammlung
  1. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstandsvorsitzenden oder seinem Stellvertreter bzw. einem vom
    Vorstand bestimmten Versammlungsleiter geleitet. Der Vorstand bestimmt zudem einen Protokollführer.
  2. Bei Wahlen kann die Versammlungsleitung für die Dauer des Wahlgangs und der vorangehenden
    Diskussion einem von der Mitgliederversammlung bestimmten Wahlausschuss übertragen werden.
  3. Die Mitgliederversammlung ist bei ordnungsgemäß erfolgter Einladung beschlussfähig, und zwar
    unabhängig von der Anzahl der erschienenen Mitglieder. Lediglich zur Fassung eines Beschlusses
    über die Auflösung des Vereins bedarf es der Anwesenheit von mindestens 50 % der Mitglieder. Sollte
    in einer ersten Versammlung die erforderliche Anzahl der Mitglieder nicht erscheinen, so ist eine weitere
    Versammlung einzuberufen, die unabhängig von der Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig
    ist. Hierauf ist in der Einladung hinzuweisen.
  4. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst; bei Stimmengleichheit
    gibt die Stimme des Versammlungsleiters den Ausschlag. Stimmenthaltungen gelten als nicht abgegebene
    Stimmen. Schriftliche Abstimmungen erfolgen nur, wenn mindestens 1/3 der anwesenden Mitglieder dies
    verlangt, dies gilt auch für Wahlen. Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins können nur
    mit mindestens ¾ der abgegebenen Stimmen der erschienenen Mitglieder beschlossen werden.
  5. Über Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Versammlungsleiter
    und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist.


§ 13 Vorstand
  1. Der Vorstand besteht aus 5 Personen, die aus ihrer Mitte einen Vorsitzenden, einen Stellvertreter
    und einen Schatzmeister wählen.
  2. Der Verein wird grundsätzlich durch den Vorstandsvorsitzenden oder seinem Stellvertreter gemeinsam
    mit jeweils einem weiteren Vorstandsmitglied vertreten. Im Einzelfall kann dem Vorsitzenden oder
    seinem Stellvertreter durch Vorstandsbeschluss Einzelvertretungsmacht erteilt werden.
    Ohne Vorstandsbeschluss gilt die Einzelvertretungsmacht uneingeschränkt bei:
    1. der Umsetzung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung zur Änderung der Stiftungssatzung
      und der damit verbundenen formellen Anmeldung zum Vereinsregister gemäß § 77 BGB.
    2. bei der Abgabe von Willenserklärungen für und gegen den Verein bis zu einem
      Gegenstandwert von 500 Euro.

Das Vertretungsrecht des Vorstandes ist in der Weise beschränkt, dass zu Rechtsgeschäften mit einem
Geschäftswert über 2.500,00 € ein Vorstandsbeschluss erforderlich ist.
  1. Die Mitglieder des Vorstandes werden einzeln auf die Dauer von 4 Jahren von der Mitglieder-
    versammlung gewählt. Er bleibt jedoch bis zur Neuwahl im Amt. Die Wiederwahl ist mehrfach
    zulässig. Wählbar ist nur ein Vereinsmitglied mit der Zusatzbezeichnung "Sportmedizin". Jedes
    Mitglied des Vorstandes kann von der Mitgliederversammlung jeder Zeit mit einer Mehrheit von
    2/3 der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder abberufen werden. Scheidet ein Mitglied des
    Vorstandes vorzeitig aus, so kann der verbleibende Vorstand mit 2/3 einer Mehrheit bis zur
    nächsten Mitgliederversammlung einen Nachfolger einsetzen.


§ 14 Zuständigkeit und Aufgaben des Vorstandes
  1. Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, sofern sie nicht durch die
    Satzung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. Er hat vor allem folgende Aufgaben:
    • Führung der laufenden Geschäfte des Vereins;
    • Einrichtung, Anleitung und Kontrolle der Geschäftsstelle;
    • Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung und Aufstellung der Tagesordnung;
    • Umsetzung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung;
    • Buchführung über Einnahmen und Ausgaben des Vereins;
    • Erstellung des Jahresabschlußberichts;
    • Vorbereitung von Vereinsveranstaltungen;
    • Aufstellung des Haushaltsplans und Vorlage an die Mitgliederversammlung;
    • Beschlußfassung über die Aufnahme und den Ausschluß von Mitgliedern.
    • Abschluß und Kündigung von Dienst- und Arbeitsverträgen;
    • Beschlußfassung über Rechtsgeschäfte mit einem Geschäftswert von über 2.500,00 €;
    • Erlaß von Ordnungen, die nicht Bestandteil der Satzung sind;
    • Ernennung von Ehrenmitgliedern und Vorschlag an die Mitgliederversammlung zur Bestätigung.
  2. Beschlüsse des Vorstandes faßt dieser mit einfacher Mehrheit.
  3. Der Vorstand hat sich eine Geschäftsordnung zu geben, nach welcher er die ihm obliegenden
    Aufgaben zu erledigen hat und welche die Aufgabenverteilung innerhalb des Vorstandes regelt.
    Die Geschäftsordnung hat ferner Bestimmungen über die Vorstandssitzung zu beinhalten.


§ 15 Haftungsausschluss

Die Haftung des Vereins beschränkt sich auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Zur Abdeckung des
Haftungsrisikos, welches mit dem Zweck des Vereins verbunden ist, hat der Vorstand ggf. eine
Versicherung abzuschließen, soweit diese Risiken nicht durch die Mitgliedschaft in Landes- oder Bundes-
vereinigung bzw. ähnlicher Verbände (Dachorganisationen) abgedeckt sind.


§ 16 Ordnungen

Zur Umsetzung der Satzung beschließt der Vorstand weitere Ordnungen:

§ 17 Kassen- und Rechnungsprüfer

Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von 4 Jahren einen Kassen- und Rechnungsprüfer.
Dieser darf nicht Mitglied des Vorstandes oder eines vom Vorstand eingesetzten Ausschusses sein.

Der Kassen- und Rechnungsprüfer hat die Kassen einschließlich der Bücher und Belege mindestens
einmal im Geschäftsjahr zu prüfen und dem Vorstand jeweils schriftlich Bericht zu erstatten. Von der
beabsichtigten Prüfung ist der Vorstand mit einer Frist von mindestens einer Woche zu unterrichten. Der
Kassen- und Rechnungsprüfer erstellt der Mitgliederversammlung einen Prüfbericht und beantragt bei
ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte die Entlastung des Schatzmeisters und derübrigen
Vorstandsmitglieder. Der Kassen- und Rechnungsprüfer ist nicht an Weisungen des Vorstandes gebunden.
Er ist in der Ausübung seines Amtes unabhängig. Alle prüfungsrelevanten Unterlagen sind ihm
unverzüglich auszuhändigen.

§ 18 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.


§ 19 Auflösung des Vereins

Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit der in § 12 festgelegten
Stimmenmehrheit beschlossen werden. Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt,
sind der Vorsitzende und der Schatzmeister Liquidatoren. Jeder Liquidator ist allein vertretungsberechtigt.
Die vorstehenden Vorschriften gelten entsprechend für den Fall, daß der Verein aus einem anderen Grund
aufgelöst wird und seine Rechtsfähigkeit verliert. Eine Auflösung des Vereins hat insbesondere bei
Wegfall des bisherigen Zwecks zu erfolgen.

Das Vermögen des Vereins fällt bei Auflösung ausschließlich und unmittelbar dem Verein zur Förderung der
Sportmedizin e.V. mit der Auflage zu, daß Vermögen gem. § 2 der Satzung und im übrigen zu gemeinnützigen
Zwecken zu verwenden. Diese Vermögensübertragung ist vorab mit dem zuständigen Finanzamt abzustimmen.
Sollte das zuständige Finanzamt Einwendungen gegen die Übertragung des Vermögens auf den Verein zur
Förderung der Sportmedizin e.V. geltend machen, so ist das Vermögen einer diesem Verein nahestehenden
Organisation zu übertragen, wobei diese wiederum das Vermögen gem. § 2 dieser Satzung und imübrigen zu
gemeinnützigen Zwecken zu verwenden hat.


§ 20 Inkrafttreten

Diese Satzung wurde in der vorliegenden Form in der Mitgliederversammlung am 03.12.2005 beschlossen.
Die Satzung erlangt Gültigkeit mit der Eintragung in das Vereinsregister. Abweichend von vorstehender
gesetzlicher Regelung wird vereinbart, daß der Verein intern bereits ab Beschlußfassung über die Satzung
nach der neuen Satzung verfährt.

Magdeburg, den 14.11.2008

Vorstandsvorsitzende
Dr. med. Margit Rudolf
2. Vorsitzender
Dr. med. Kerstin Rohkohl
Schatzmeister
Dr.med. Birger Wahl